Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburgsort / Veddel e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburgsort /
Veddel“ im folgenden Verein genannt.
(2) Sitz des Vereins ist in Hamburg Rothenburgsort.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister der Freien und Hansestadt Hamburg eingetragen
werden. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragen Vereines und führt die
Abkürzung „e.V.“ im Namen.
§ 2 Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr
Rothenburgsort / Veddel durch Bereitstellung von Sachmitteln für Schulungen und im
Rahmen der Kommunikation.
(2) Der Verein dient auch dem Zweck, die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
einer breiten Öffentlichkeit deutlich zu machen und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die
Belange des vorbeugenden Brandschutzes umzusetzen.
(3) Förderung des Kontaktes zur Bevölkerung durch Informationen an den örtlichen Schulen
und Kindergärten (Brandschutz, Maßnahmen bei Bränden und Erste Hilfe) durch Vorträge,
Schulungen und Übungen.
(4) Bereitstellung von Mitteln für die Ergänzung, Verbesserung, Instandhaltung und
Beschaffung von feuerwehrtechnischen Gerät und Fahrzeugen, Ergänzungen,
Verbesserung, Anschaffung und Instandhaltung des Feuerwehrhauses und der Anlagenteile,
die der Feuerwehr zur Dienstausübung dienen.
(5) Finanzielle, materielle oder personelle Förderung und Unterstützung der
Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburgsort / Veddel bei Fortbildungen,
Schulungen, Ausbildungen und der Jugendarbeit.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören Mitglieder an, die sich bereiterklärt haben, die Freiwillige
Feuerwehr Rothenburgsort / Veddel zu unterstützen. Dazu können alle natürlichen und
juristischen Personen gehören.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben,
über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich ohne
Begründung entscheidet. Ehrenmitglieder werden durch die
Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur
zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand
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schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres zulässig.
(4) Ein Mitglied, das erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Mehrheitsbeschluss
der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Bei einem Einspruch gegen einen Ausschluss
durch Vorstandsbeschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
einfachen Mehrheit. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht
die Mitgliedschaft.
(5) Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keine
Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht gemäß dieser Satzung:
a) An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
b) Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
b) Den von der Mitgliederversammlung gemäß dieser Satzung beschlossenen Beitrag zu
entrichten.
(3) Alle Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, und erhalten lediglich ihre notwendigen
und nachgewiesenen Auslagen vergütet.
(4) Die Mitgliedschaftsrechte sind weder vererbbar, noch übertragbar.
(5) Bei grober Fahrlässigkeit und bei vorsätzlichem und schuldhaftem Verhalten eines
Vereinsmitgliedes haftet allein das Vereinsmitglied für eventuelle Schadensersatzleistungen.
§ 6 Einnahmen
(1) Die Einnahmen des Fördervereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder,
aus Zuwendungen und Spenden.
(2) Der Jahresbeitrag gilt als Mindestbeitrag und wird von der Mitgliederversammlung
in Form einer Beitragordnung beschlossen.
(3) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Bei
einer Neuaufnahme innerhalb vier Wochen nach der Aufnahme. Im Falle der
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft verfällt der gezahlte Beitrag.
(4) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand ein Mitglied von der Zahlung
des Beitrags für einen Zeitraum befreien, sollte hierfür ein besonderer Grund vorliegen.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere
Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und wird vom
Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Versammlung
schriftlich durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift einzuladen. Dies kann auf
Wunsch des Mitglieds auch durch eine Einladung an die letztbekannte E-Mail Adresse
erfolgen. Die Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburgsort /
Veddel sind durch Aushang im Feuerwehrhaus einzuladen. Anträge zur Tagesordnung und
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Beratungswünsche müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung
schriftlich vorliegen und sind zu begründen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung
– Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge in Form einer Beitragsordnung
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Rechnungsprüfer
– Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des
Vorstandes
– Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Fördermaßnahmen
– Beschlussfassung über die Haushaltspläne
– Beschlussfassung laut § 11 (2)a
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(4) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen ist.
(6) Alle Beschlüsse der Versammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig,
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Bei
wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern eine ¾-Mehrheit der
Stimmen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies
im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder dieses
unter Angabe des VerhandIungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand beantragen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen nach
Beantragung stattfinden. Dazu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens eine Woche vor dem Tage der vorgesehenen Versammlung, wie in § 6 Abs. 2
vorgesehen, einzuladen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) einem Beisitzer
(2) Jedes Mitglied des Vereines kann in den Vorstand gewählt werden. Folgende
Vorstandspositionen werden Kraft Amtes aus der aktiven Freiwilligen Feuerwehr
Rothenburgsort / Veddel besetzt:
a) der 1. Vorsitzende: Wehrführer oder Wehrführervertreter der FF Rothenburgsort / Veddel
im Amt (bei Ablauf der Amtszeit in der FF bleibt er 1. Vorsitzender des Vereins bis zur
Neuwahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins)
b) Kassenwart: Kassenwart der FF Rothenburgsort / Veddel
c) Schriftwart: Schriftwart der FF Rothenburgsort / Veddel
(3) Der 1. und 2. Vorsitzende und der Beisitzer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Kassenwart und Schriftführer werden laut § 10 (2) besetzt. Der Kassenwart und
Schriftführer werden jährlich auf der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburgsort / Veddel
Rothenburgsort / Veddel gewählt. Eine schriftliche Information über die Wahl muss
entsprechend an alle Mitglieder des Vereines anschließend verschickt werden. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten.
(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Durchführung der
Beschlüsse und der Verwaltung des Vermögens.
(6) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
– die Durchführung von Vorstandssitzungen mindestens einmal pro Quartal
– die Entscheidung über die Durchführung von Mitgliederversammlungen
– die laufenden Amtsgeschäfte
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– die Aufstellung der Jahresrechnung
– die Aufstellung eines Haushaltsplanes
– die Entscheidung über Anschaffungen
– die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
– die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
(7) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2.Vorsitzende, lädt zur
Vorstandssitzung mindestens 1 Woche vor der Sitzung ein.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordentlicher Ladung mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Schriftführer und vom Sitzungsleiter (1. oder 2. Vorsitzender) zu unterzeichnen ist und jedem
Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
(10) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
(11) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus.
§ 11 Vertretung, Beschränkung der Vertretungsmacht
(1) Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder hat
Alleinvertretungsrecht.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
(2) Die Vertretungsmacht gegenüber Dritten ist in der Weise beschränkt bzw. erweitert, dass:
a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die den Verein ab einer Summe von EUR 500,00
verpflichten, vor dem Abschluss der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
b) Immobilien- und Kreditgeschäfte vor dem Abschluss generell der Zustimmung der
Mitgliederversammlung bedürfen.
c) Spekulationsgeschäfte generell ausgeschlossen sind.
§ 12 Rechnungsprüfer
(1) Als Rechnungsprüfer werden zwei Mitglieder aus dem Kreise der ordentlichen
Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit
einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung sowie
das Vermögen des Vereins. Sie erstatten darüber der Mitgliederversammlung
Bericht.
§ 13 Anschaffungen
(1) Anschaffungen werden der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburgsort / Veddel zur
uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburgsort / Veddel
Eigentum der Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) Bedarf der
Zustimmung des Vorstandes. Der Verein kann die Rückgabe der Gegenstände fordern.
(2) Der Vorstand entscheidet eigenständig mit einfacher Mehrheit über Anschaffungen bzw.
die Mittelverwendung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand hat der
Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburgsort / Veddel
e.V.“ kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Vorschriften des BGB gelten entsprechend.
(2) Bei erfolgter Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen
an die Jugendfeuerwehr und die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Rothenburgsort
/ Veddel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
haben.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.
Datum der Errichtung: ______________________
1. ___________________________________________________
2. ___________________________________________________
3. ___________________________________________________
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5. ___________________________________________________
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7. ___________________________________________________
(Name in Druckbuchstaben – Unterschrift)